Dienstag, 24. November 2015

Steuerreform verunsichert

Die Menschen werden mehr und mehr verunsichert: durch die ungeklärte Flüchtlingssituation, Ängste um den Job, terroristische Attentate - und nicht zuletzt auch noch durch die Steuerreform 2016.
Jeder, der es nicht wie Niki Lauda hält ("Ich hab ja nichts zu verschenken") macht sich Gedanken über die Zukunft, um sichere Geldanlage, Immobilienkauf- und verkauf oder Schenkungen. 
Grunderwerbsteuer oder Immo-Est: es ist alles nicht so richtig klar (Verordnungen folgen noch) - genau berechnen kann nur ein Notar oder Rechtsanwalt anhand der konkreten Situation - diese sind bis Ende des Jahres allerdings voll ausgelastet.

Einen kleinen Überblick kann ich geben.

Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird der Grundstückswert (=Verkehrswert) und nicht mehr der Einheitswert als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerb innerhalb der Familie). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft verändert sich nichts.
Die Grunderwerbsteuer beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken beträgt in Prozent des Grundstückswerts:
  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

Den Grundstückswert kann man anhand des anteiligen dreifachen Boden- und Gebäudewerts, aus einem dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert oder mittels Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als der nach den beiden ersten Methoden ermittelten Werte (z.B. Gutachten einer Immobilienmaklerin).




Immo-Est (Immobilienertragsteuer)

Der Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent erhöht (auch im betrieblichen Bereich). Der Inflationsabschlag wird entfallen. Bei außerbetrieblichen Einkünften und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gelten die Änderungen für Veräußerungen ab 1. Jänner 2016.

Da schnelle Verkäufe meist weniger einbringen, kann ein Verkauf im nächsten Jahr alles wieder ausgleichen.


Befreiungen: 

  • durchgehender Hauptwohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre für durchgehend 5 Jahre
  • ab Anschaffung bis Veräußerung Hauptwohnsitz für mindestens 2 Jahre
  • Herstellerbefreiung 
Bei einer Anschaffung vor 31. März 2002 bis 1. April 2012 handelt es sich um einen Alt-Fall (Spekulationsgeschäft alt). Zwischen Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sollen 10 Jahre vergangen sein. Hier wird ein pauschaler Wert für Anschaffungskosten angesetzt.


Mein Motto bestätigt sich einmal mehr: Wer nichts hat hat auch keine Sorgen.